Führerscheinklassen

Nachstehend haben wir alle derzeit gültigen Führerscheinklassen aufgelistet und beschrieben.

Klasse A

Krafträder mit oder ohne Beiwagen

Klasse A1

Krafträder mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und einer Motorleistung von maximal 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h.

Klasse B

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einem zulässigen Gesamtgewicht der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg.)

Klasse C

Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht)

Klasse C 1

Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht).

Klasse D

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht)

Klasse D 1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht).

Klasse M

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

Klasse BE
Klasse CE
Klasse C1E
Klasse DE
Klasse D1E

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt “Anhängerführerscheine”). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtgewicht der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Klasse S (seit dem 1. Februar 2005)

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm’ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einem maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einem maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vier­rädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
  • Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

Verkehrs-Institut Strausberg
Hegermühlenstraße 9 c
D-15344 Strausberg

Telefon: +49 (0)3341 - 25 07 39
Telefax: +49 (0)3341 - 25 07 56

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