Ausbildungsfahrlehrer
Einweisungsseminar Ausbildungsfahrlehrer gem. § 16 FahrlG ↓
Auszug aus dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen
§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Voraussetzung für Ausbildungsfahrlehrer/Ausbildungsfahrschule:
+ Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben
+ Erfolgreiche Teilnahme an einem fünftägigen Einweisungsseminar
Seminarkosten: auf Anfrage
1-tägige Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 53 (3) FahrlG
+ Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
Fortbildungskosten: auf Anfrage
Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer
15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12 Fortbildung Ausbildungsfahrlehrer § 53 Abs. 3 FahrlG
Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12
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