Ausbildungsfahrlehrer

Einweisungsseminar Ausbildungsfahrlehrer gem. § 16 FahrlG ↓

§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

(1) 1Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben. 2Er muss ferner erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen haben. 3Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden.
(2) 1Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Fahrlehrerausbildung befähigt ist. 2Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Seminarleitung.
(3) 1Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. 2Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. 3Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. 4Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung eines Fahrlehreranwärters untersagt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn nicht die Gewähr geboten wird, dass den Verpflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.

Voraussetzung für Ausbildungsfahrlehrer/Ausbildungsfahrschule:

+ Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben
+ Erfolgreiche Teilnahme an einem fünftägigen Einweisungsseminar

Seminarkosten: auf Anfrage


1-tägige Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 53 (3) FahrlG

+ Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.

Fortbildungskosten: auf Anfrage

Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer

Do, 5. Dezember 2024
VIS, Rüdersdorf
15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12
Fortbildung Ausbildungsfahrlehrer § 53 Abs. 3 FahrlG

Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12

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