Fahrlehrfortbildung

1-tägige Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Fortbildungskosten: auf Anfrage

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Betreff: Anfrage 1-tägige Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG a 140,00 €


Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG ↓

Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Auszug aus dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen § 53 Fortbildung

(1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.
(2) Inhaber
1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.
(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.

Diese Fahrlehrerfortbildung muss jeder aktive Fahrlehrer alle 4 Jahre nachgewiesen. Die Fortbildung kann entweder an drei zusammenhängenden Tagen oder an vier einzelnen Tagen besucht werden. Wir bieten Drei-Tages-Blöcke an, die auch einzeln gebucht werden können.

Im aktuellem Jahr 2024 müssen die Aus- oder Fortbildungsjahrgänge 2020 den Nachweis erbringen.

Fortbildungskosten: auf Anfrage

Mi 13. November 2024
Mi, 13. November 2024 bis Fr, 15. November 2024

Lehrgang 08/2024 – Zehdenick

Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Fahrschule Günther, 16792 Zehdenick, Schmelzstraße 9

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Fahrschule Günther, 16792 Zehdenick, Schmelzstraße 9
Mo 16. Dezember 2024
Mo, 16. Dezember 2024 bis Mi, 18. Dezember 2024

Lehrgang 09/2024 – Rüdersdorf (kombinierbar mit § 7 BKrFQV)

Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Ausgebucht

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Ausgebucht
Di 11. Februar 2025
Di, 11. Februar 2025 bis Do, 13. Februar 2025

Lehrgang 01/2025 – Rüdersdorf

VIS, Rüdersdorf
15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12

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Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12