Fahrlehrfortbildung

1-tägige Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Seminargebühr: auf Anfrage

Senden Sie uns eine Terminanfrage per E-Mail

Betreff: Anfrage 1-tägige Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG a 140,00 €


Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG ↓

Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Auszug aus dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen § 53 Fortbildung

(1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.
(2) Inhaber
1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.
(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.

Diese Fahrlehrerfortbildung muss alle 4 Jahre nachgewiesen werden. Im aktuellem Jahr 2023 müssen die Aus- oder Fortbildungsjahrgänge 2019 den Nachweis erbringen.

Seminargebühr: auf Anfrage

Lehrgang 06/2023 – Rüdersdorf

Mittwoch, 13. September 2023 bis Freitag, 15. September 2023
VIS, Rüdersdorf
15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12

Mehr
Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12

Lehrgang 07/2023 – Rüdersdorf

Mittwoch, 11. Oktober 2023 bis Freitag, 13. Oktober 2023
VIS, Rüdersdorf
15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12

Mehr
Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12

Lehrgang 08/2022 – Oranienburg

Mittwoch, 15. November 2023 bis Freitag, 17. November 2023
Elkes Fahrschule, Oranienburg
Elkes Fahrschule, 16515 Oranienburg, Berliner Straße 37
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Elkes Fahrschule, 16515 Oranienburg, Berliner Straße 37

Mehr
Elkes Fahrschule, 16515 Oranienburg, Berliner Straße 37

Lehrgang 09/2023 – Cottbus

Mittwoch, 22. November 2023 bis Freitag, 24. November 2023
Fahrschule West, Cottbus
Fahrschule West, 03046 Cottbus, Berliner Str. 53
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Fahrschule West, 03046 Cottbus, Berliner Straße 53

Mehr
Fahrschule West, 03046 Cottbus, Berliner Straße 53

Lehrgang 10/2023 – Rüdersdorf

Mittwoch, 13. Dezember 2023 bis Freitag, 15. Dezember 2023
VIS, Rüdersdorf
15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12

Mehr
Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12