Fahrlehrfortbildung
1-tägige Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG
Fortbildungskosten: auf Anfrage
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Auszug aus dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG
Auszug aus dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen § 53 Fortbildung
- 1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
- 2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
- haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
Diese Fahrlehrerfortbildung muss jeder aktive Fahrlehrer alle 4 Jahre nachgewiesen. Die Fortbildung kann entweder an drei zusammenhängenden Tagen oder an vier einzelnen Tagen besucht werden. Wir bieten Drei-Tages-Blöcke an, die auch einzeln gebucht werden können.
Im aktuellem Jahr 2024 müssen die Aus- oder Fortbildungsjahrgänge 2020 den Nachweis erbringen.
Fortbildungskosten: auf Anfrage
Lehrgang 08/2024 – Zehdenick
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlGFahrschule Günther, 16792 Zehdenick, Schmelzstraße 9
MehrLehrgang 09/2024 – Rüdersdorf (kombinierbar mit § 7 BKrFQV)
Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlGAusgebucht
MehrLehrgang 01/2025 – Rüdersdorf
VIS, Rüdersdorf15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12 Fahrlehrerfortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG
Verkehrs-Institut-Strausberg, 15562 Rüdersdorf, Tasdorf Süd 12
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