Fortbildung der Ausbilder BKrF gemäß § 7 BKrFQV
Fortbildung der Ausbilder gemäß § 7 BKrFQV
Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. (Auszug aus dem Gesetz)
Fortbildungskosten: auf Anfrage